Vereinsstatuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „mensch im tourismus – TEAM GASCHT“. Er hat seinen Sitz in Hohenems und erstreckt seine Tätigkeit auf Vorarlberg.

2. Zweck

Der Verein „mensch im tourismus – Team GASCHT“ ist eine gemeinnützige Vereinigung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung allgemein und insbesonders der touristischen Aus- und Weiterbildung in Vorarlberg. Dies umfasst in erster Linie die Fachkräfte- und Nachwuchsausbildung, darüber hinaus aber auch die Erwachsenenbildung sowie die Förderung und Stärkung des Images der touristischen Aus- und Weiterbildung und der touristischen Berufe insgesamt. Darüber hinaus ist es Zweck und Aufgabe des Vereins, die Qualität und das Image sowie die Attraktivität der touristischen Arbeitsplätze in Vorarlberg zu verbessern und zu entwickeln sowie Maßnahmen zu setzen, die die Kommunikation mit sowie die Betreuung und Akquisition von Mitarbeitern unterstützen.

Der Verein ist in besonderem Maße der Privatschule „GASCHT – Gastgeberschule für Tourismusberufe“ verbunden. In diesem Zusammenhang ist der Zweck des Vereines die finanzielle und ideelle Förderung und Unterstützung der privaten Statutschule GASCHT im allgemeinen und die Organisation und Umsetzung der Qualitätssicherung der betrieblichen Ausbildung in der GASCHT im besonderen.

Zur Erreichung der Vereinszwecke des Vereins „mensch im Tourismus – Team GASCHT“ steht es dem Verein offen, Beteiligungen an Gesellschaften (Kapitalgesellschaften, Stiftungen und rechtsfähige Personengesellschaften) zu erwerben und zu halten und Vereinen beizutreten, sofern dadurch die gemeinnützigen Ziele des Vereins gewahrt bleiben.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein „mensch im Tourismus – TEAM GASCHT“ verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Erträge aus seiner Tätigkeit, insbesondere aus einer etwaigen – in gesonderter Gebarung zu führenden – gewerblichen Betätigung dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen.

Sollte eine Satzungsänderung oder Änderung der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins „mensch im Tourismus – Team GASCHT“ dahingehend stattfinden, dass dies den Wegfall des gemeinnützigen Zweckes im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften nach sich zieht, darf ein allenfalls vorhandenes Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften und im Fall der Auflösung des Vereins ausschließlich für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

Ein im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Privatstiftungen durchgeführt werden.

4. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

5. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll u.a. durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen

  • Förderung und Bildung von Mitarbeitern im Hotellerie- und Gastronomiebereich
  • Entwicklung und Umsetzung von Aus- und Weiterbildungskonzepten
  • Führung von Schul- und Bildungseinrichtungen
  • Organisation und Entwicklung der betrieblichen Ausbildung
  • Netzwerkbildung zwischen Jugendlichen, Eltern, Schule und Betrieben bzw. Mitarbeitern insgesamt
  • Organisation von Imagekampagnen
  • Organisation einer Mitarbeitercommunity
  • Organisation und Umsetzung von Maßnahmen zur Mitarbeitersuche, -betreuung und -kommunikation

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel können aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
  • Einkünfte aus Maßnahmen und Dienstleistungen im Sinne des Vereinszwecks (zB Schulungs- und Bildungsmaßnahmen)
  • Förderbeiträge von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
  • Sponsoren und Subventionen

 

6. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind alle touristischen Betriebe und Unternehmungen, die sich in besonderem Maße um die Qualität der touristischen Ausbildung allgemein und insbesonders in ihren Betrieben bemühen und die die jährliche GASCHT-Zertifizierung absolvieren. Sie bilden im Rahmen bzw. im Auftrag der Privatschule GASCHT junge Nachwuchskräfte aus und entwickeln junge Menschen zu Persönlichkeiten (GASCHT-Qualitätsbetriebe).

Außerordentliche Mitglieder können alle anderen Betriebe und Unternehmungen im Tourismus, Betriebe der Gastro-/Tourismus-Zulieferindustrie sowie sonstige UnternehmerInnen und wirtschaftliche Betriebe, Institutionen, Organisationen und Körperschaften, Schulen, Verbände und Vereine sowie sonstige Sponsoren und Förderer sein.

7. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Körperschaften öffentlichen Rechtes werden.

Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit; sie kann ohne Angabe von Grün-den abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss durch den Vorstand.

Der Ausschluss durch den Vorstand ist mit einfacher Mehrheit jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand insbesonders wegen eines Zahlungsrückstands des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Beiträge, wegen Verletzung von Mitgliedspflichten, Verstoß gegen die Vereinsinteressen und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Ein Austritt ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

10. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfer und
d) und das Schiedsgericht.

11. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 6 dritter Satz dieser Statuten),
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 6 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jeder Vertreter der ordentlichen Mitglieder hat eine Stimme.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

12. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Beiträgen für ordentliche und außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

13. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und zwar aus dem Obmann/Obfrau bzw. Schriftführer:in und einem Obmann/-fraustellvertreter:in bzw. Kassier:in. Weitere Vorstandsmitglieder sind möglich.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Vorstandsmitglieder wählen die einzelnen Funktionen aus den eigenen Reihen. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Funktionen, ausgenommen der eigenen Stellvertreterfunktion, ausüben. Der Vorstand kann weitere Personen (ohne Stimmberechtigung) in den Vorstand kooptieren.

Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den Obmann bzw. durch seinen Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Obmannes/der Obfrau. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

14. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, insbesonders:

  • Einrichtung eines Rechnungswesens
  • Organisation und Führung der Geschäfte des Vereins
  • Erstellung Voranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern
  • Wahl der Vorstandsfunktionen
  • Kooptierungen in den Vorstand
  • Festlegung von Geschäftsordnungen
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

15. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Obmann bzw. die Obfrau.

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt nach außen gemeinsam durch den Obmann bzw. die Obfrau und dem/der Geschäftsführer:in. Ist kein/keine Geschäftsführer:in bestellt, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den Obmann bzw. die Obfrau gemeinsam mit dem/der Stellvertreter:in.

Andere bzw. zusätzliche Vertretungsbefugnisse können in einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, festgelegt werden.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

16. Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

17. Freiwillige Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Beschlüsse über Abwicklung der Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens erfolgen durch die Generalversammlung.

Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

18. Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

EMPFEHLUNG

Das könnte Sie auch interessieren

Vorstand

Mitglieder